LAG Berlin - Urteil vom 22.04.1991
9 Sa 6/91
Normen:
ÄArbVtrG § 1 ; BGB §§ 611a 620 ;
Fundstellen:
ARSt 1991, 141
ArztR 1992, 73
BB 1991, 1569
EzB BGB § 620 - Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 33
MedR 1991, 344
NJW 1992, 2376
ZTR 1991, 337
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 364/90

Arbeitsverhältnis: Befristung - Ärzte in Weiterbildung

LAG Berlin, Urteil vom 22.04.1991 - Aktenzeichen 9 Sa 6/91

DRsp Nr. 1999/7724

Arbeitsverhältnis: Befristung - Ärzte in Weiterbildung

1. Zur Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung. 2. Ein Anspruch auf Abschluß eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages besteht im allgemeinen nicht. 3. Mehrfache befristete Arbeitsverträge innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstdauer von acht bzw. zwei Jahren mit Ärzten in der Weiterbildung sind nicht deshalb unwirksam, weil sich das Weiterbildungsziel des Arztes geändert hat. Es ist nicht erforderlich, daß sich die Befristungsdauer zeitlich mit dem zum Erwerb der Anerkennung als Gebietsarzt notwendigen Zeitraum deckt.

Normenkette:

ÄArbVtrG § 1 ; BGB §§ 611a 620 ;

Tatbestand: