LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.11.1990
12 Sa 328/90
Normen:
BAT SR 2y Nr. 1, Nr. 2; BGB § 620 Abs. 1 ; BPersVG § 108 Abs. 2 : ; HPVG (Hessisches Personalvertretungsgesetz) §§ 66 77 Abs. 1 Nr. 2h Abs. 3 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
ArbuR 1992, 122
ZTR 1991 440
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 07.02.90 - 2 Ca 430/89 ,

Arbeitsverhältnis: Befristung - Beteiligung des Personalrats - Anwendbarkeit tarifvertraglicher Bestimmungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.11.1990 - Aktenzeichen 12 Sa 328/90

DRsp Nr. 2000/2014

Arbeitsverhältnis: Befristung - Beteiligung des Personalrats - Anwendbarkeit tarifvertraglicher Bestimmungen

1. Die Befristung des Arbeitsvertrags führt jedenfalls dann zur Umgehung der Pflicht eines Dienststellenleiters zur Einleitung des Mitbestimmungs- oder Beteiligungsverfahrens vor Kündigungen, wenn der Personalrat der Einstellung begründet widersprochen und deshalb auch die Beendigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses mit Befristungsablauf nicht zustimmend in seinen Willen aufgenommen hat. 2. Mögliche Folge ist die Unwirksamkeit der Befristung.

Normenkette:

BAT SR 2y Nr. 1, Nr. 2; BGB § 620 Abs. 1 ; BPersVG § 108 Abs. 2 : ; HPVG (Hessisches Personalvertretungsgesetz) §§ 66 77 Abs. 1 Nr. 2h Abs. 3 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das unbefristete Fortbestehen des zwischen ihnen am 15./22.3.1989 abgeschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 8 d.A.) über den 31.8.1989 hinaus und über die Verpflichtung des beklagten Landes, die Klägerin als Sozialarbeiterin im Hessischen Übergangswohnheim und Förderschule in ... weiterzubeschäftigen.