Die Parteien streiten über das unbefristete Fortbestehen des zwischen ihnen am 15./22.3.1989 abgeschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 8 d.A.) über den 31.8.1989 hinaus und über die Verpflichtung des beklagten Landes, die Klägerin als Sozialarbeiterin im Hessischen Übergangswohnheim und Förderschule in ... weiterzubeschäftigen.
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