LAG Brandenburg - Urteil vom 13.10.2000
5 Sa 711/99
Normen:
BGB §§ 258 620 ; PersVG Brandenburg § 63 Abs. 1 Satz 1 ; StBAG (Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz) § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 21.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 161/99

Arbeitsverhältnis: Befristung - Kenntnis des Personalrats vom Befristungsgrund

LAG Brandenburg, Urteil vom 13.10.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 711/99

DRsp Nr. 2002/16845

Arbeitsverhältnis: Befristung - Kenntnis des Personalrats vom Befristungsgrund

1. Auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen, wenn ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. 2. Eine Befristungsvereinbarung mit dem Sachgrund der Vertretung beinhaltet nicht die Abrede einer Beendigung auch für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Vertreter endet. 3. Besteht bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats, unterliegt auch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung der Mitbestimmung.

Normenkette:

BGB §§ 258 620 ; PersVG Brandenburg § 63 Abs. 1 Satz 1 ; StBAG (Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz) § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungs- bzw. Bedingungsabrede.