BAG - Urteil vom 09.08.2000
7 AZR 339/99
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 5 ; BGB § 620 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 72/98
ArbG Stuttgart, vom 12.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 754/96

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Wiedereinstellung - Wartefrist nach KSchG

BAG, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 339/99

DRsp Nr. 2002/7713

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Wiedereinstellung - Wartefrist nach KSchG

1. Die Befristungsvereinbarung bedurfte keines sachlichen Grundes, weil die Vertragsdauer nicht für eine längere Zeit als sechs Monate vereinbart war und entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts zum früheren Arbeitsverhältnis kein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zur Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG bestand. 2. a) Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber auf die Wartezeit anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in engem sachlichen Zusammenhang mit dem früheren steht b) Dieser "enge sachliche Zusammenhang" im Sinne der Rechtsprechung zur Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist jedoch von dem oben behandelten engen sachlichen Zusammenhang i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 BeschFG (a.F.) wegen der unterschiedlichen Gesetzeszwecke zu unterscheiden. Angesichts des Gesetzeswortlauts des § 1 Abs. 1 KSchG, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben muß, handelt es sich bei dem engen sachlichen Zusammenhang um einen von der Rechtsprechung durch Auslegung ermittelten Ausnahmetatbestand. Seiner Annahme sind enge Grenzen gesetzt