1. Die Befristungsvereinbarung bedurfte keines sachlichen Grundes, weil die Vertragsdauer nicht für eine längere Zeit als sechs Monate vereinbart war und entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts zum früheren Arbeitsverhältnis kein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zur Wartezeit nach § 1 Abs. 1KSchG bestand.2. a) Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber auf die Wartezeit anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in engem sachlichen Zusammenhang mit dem früheren stehtb) Dieser "enge sachliche Zusammenhang" im Sinne der Rechtsprechung zur Wartezeit nach § 1 Abs. 1KSchG ist jedoch von dem oben behandelten engen sachlichen Zusammenhang i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 BeschFG (a.F.) wegen der unterschiedlichen Gesetzeszwecke zu unterscheiden. Angesichts des Gesetzeswortlauts des § 1 Abs. 1KSchG, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben muß, handelt es sich bei dem engen sachlichen Zusammenhang um einen von der Rechtsprechung durch Auslegung ermittelten Ausnahmetatbestand. Seiner Annahme sind enge Grenzen gesetzt
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