LAG Köln - Urteil vom 13.12.1996
4 Sa 422/96
Normen:
BAT SR 2aBAT SR 2a Nr. 1 ; BGB § 620 ; MTA SR 2a Nr. 1;
Fundstellen:
ARST 1997, 119
NZA-RR 1997, 334
ZTR 1997, 276
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2693/93

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung

LAG Köln, Urteil vom 13.12.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 422/96

DRsp Nr. 2001/5918

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung

1. Als ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund ist es anzuerkennen, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eine freie Stelle vorübergehend mit einem Angestellten besetzt, bis im Wege der Beförderung ein bereits beschäftigter Beamter auf der Stelle eingesetzt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die sofortige Besetzung mit dem Beamten deshalb nicht vollzogen werden soll, weil ein für dessen Ersatz vorgesehener Nachwuchsbeamter noch seine Ausbildung abschließen muss. 2. Der Begriff "Besetzung eines Arbeitsplatzes" i.S. der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2a MTA (insoweit gleichlautend mit SR 2y BAT) ist als Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zu verstehen. 3. Es liegt insoweit in der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, ob er auf einer freien Aushilfsstelle zu einem konkreten Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen will.

Normenkette:

BAT SR 2aBAT SR 2a Nr. 1 ; BGB § 620 ; MTA SR 2a Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis trotz der Befristung des letzten Arbeitsvertrages zum 31.08.1993 über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht und ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu den Bedingungen des zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages weiterzubeschäftigen.