LAG Brandenburg - Urteil vom 27.07.2000
8 Sa 248/00
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 1, Abs. 5 ; BGB § 620 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 08.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2760/99

Arbeitsverhältnis: Befristung - Zweckbefristung

LAG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 248/00

DRsp Nr. 2002/16852

Arbeitsverhältnis: Befristung - Zweckbefristung

»1. Ein sachlicher Grund für eine Zeitbefristung eines Arbeitsverhältnisses kann auch in der Vertretung eines durch Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmers und des sich daraus ergebenden zeitweiligen Arbeitskräftemehrbedarf ergeben. 2. Fällt der sachliche Grund während des Laufs des zeitbefristeten Arbeitsverhältnisses weg (hier: Ausscheiden des erkrankten Mitarbeiters), findet keine automatische "Umwandlung" in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis statt.«

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 1, Abs. 5 ; BGB § 620 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 1970 geborene Kläger absolvierte nach seinem Forststudium von Juni 1996 bis Juni 1998 das Referendariat in Sachsen-Anhalt. Ab 15.08.1998 war der Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom gleichen Tag als Diplomforstingenieur in der Vergütungsgruppe IV a BAT-O beim beklagten Land beschäftigt. Er war als Biotop-Kartierer bei der Landesforstanstalt ... (im Folgenden LFE) tätig und wurde auf der Stelle seines Vaters geführt, der aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig krank war. In dem Arbeitsvertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 5, 6 d.A.), wird in § 1 auf § 1 Absatz 1 Nr. 1 BeschFG verwiesen und weiter ausgeführt: