Die Klägerin war zunächst ab dem 1. November 1989 aufgrund Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 1989 beim TÜV B e.V. als Verwaltungsangestellte im Fachbereich Dampf- und Drucktechnik der Dienststelle M teilzeitbeschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis war nach §
Im Jahre 1990 wurde der TÜV B e.V. mit dem TÜV S e.V. zum beklagten TÜV S e.V. zusammengeschlossen. Im Zuge dieser Fusion bot der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 1990 eine befristete Weiterbeschäftigung an. Das von der Klägerin angenommene Angebot des Beklagten lautet auszugsweise wie folgt:
"Sehr geehrte Frau M ,
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