BAG - Urteil vom 21.04.1993
7 AZR 388/92
Normen:
BGB §§ 620, 625 ;
Fundstellen:
AP Nr. 148 zu § 620 BGB
ARST 1994, 1
BB 1993, 2311
DB 1994, 98
DRsp VI(602)106b-d
DStR 1994, 439
EzA § 620 BGB Nr. 120
EzB BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 39
EzBAT SR 2y BAT Nr. 40
NZA 1994, 167
SAE 1994, 353
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Mannheim, vom 27.02.1992vom 05.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 72/91 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 32/91

Arbeitsverhältnis: Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

BAG, Urteil vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 7 AZR 388/92

DRsp Nr. 1996/29123

Arbeitsverhältnis: Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

(Arbeitsverhältnis: Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden) Der Befristungsgrund der geplanten Übernahme eines Auszubildenden setzt nicht voraus, daß der Arbeitgeber dem Auszubildenden die Übernahme bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem ersatzweise eingestellten Arbeitnehmer zugesagt hat.

Normenkette:

BGB §§ 620, 625 ;

Tatbestand

Die Klägerin war zunächst ab dem 1. November 1989 aufgrund Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 1989 beim TÜV B e.V. als Verwaltungsangestellte im Fachbereich Dampf- und Drucktechnik der Dienststelle M teilzeitbeschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis war nach § 1 BeschFG bis zum 15. Juni 1990 befristet.

Im Jahre 1990 wurde der TÜV B e.V. mit dem TÜV S e.V. zum beklagten TÜV S e.V. zusammengeschlossen. Im Zuge dieser Fusion bot der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 1990 eine befristete Weiterbeschäftigung an. Das von der Klägerin angenommene Angebot des Beklagten lautet auszugsweise wie folgt:

"Sehr geehrte Frau M ,