LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.1993
4 Sa 980/92
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ; EStG § 40a ;
Fundstellen:
ARST 1993, 165
AiB 1993, 578
AuR 1993, 306
BB 1993, 1435
EWiR 1993, 847
LAGE § 2 BeschFG Nr. 23
ZTR 1993, 338
Vorinstanzen:
8ArbG Düsseldorf - Ca 1930/92 ,

Arbeitsverhältnis: Gleichbehandlungsgebot und Tarifvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.1993 - Aktenzeichen 4 Sa 980/92

DRsp Nr. 1998/4097

Arbeitsverhältnis: Gleichbehandlungsgebot und Tarifvertrag

1. Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Ausschluss geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer, bei denen die Lohnsteuer nach den Rechtsvorschriften über die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte abgeführt wird, aus dem Tarifvertrag vorsieht, ist unwirksam, weil sie gegen die Regelung in § 2 Abs. 1 BeschFG verstößt. 2. § 40 a EStG stellt keinen sachlichen Grund für die Herausnahme geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer aus den tarifvertraglichen Bestimmungen dar.

Normenkette:

BeschFG § 2 Abs. 1 ; EStG § 40a ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit Februar 1980, als Reinigungskraft tätig (vgl. den Arbeitsvertrag vom 01.12.1980 Bl. 8 d.A.). Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der Tarifvertrag für die Beschäftigten ... Anwendung. Nach der Regelung in § 1 Ziff. 4 dieses Tarifvertrages gilt dieser Tarifvertrag nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die Beklagte pauschaliert die Lohnsteuer abführt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Eingruppierung nach diesem Tarifvertrag in Personalgruppe I Jahrgangsstufe 5 und fordert die Nachzahlung der entsprechenden Beträge.