Die Klägerin ist bei der Beklagten seit Februar 1980, als Reinigungskraft tätig (vgl. den Arbeitsvertrag vom 01.12.1980 Bl. 8 d.A.). Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der Tarifvertrag für die Beschäftigten ... Anwendung. Nach der Regelung in § 1 Ziff. 4 dieses Tarifvertrages gilt dieser Tarifvertrag nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die Beklagte pauschaliert die Lohnsteuer abführt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Eingruppierung nach diesem Tarifvertrag in Personalgruppe I Jahrgangsstufe 5 und fordert die Nachzahlung der entsprechenden Beträge.
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