EinigungsV Art. 13, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 1992, 568
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 87 Ca 5401/91
Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung nach Abwicklung
LAG Berlin, Urteil vom 26.05.1992 - Aktenzeichen 5 Sa 93/91 - Aktenzeichen 5 Sa 95/91
DRsp Nr. 2002/8106
Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung nach Abwicklung
1. Will ein Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Land Berlin festgestellt wissen, fehlt für ein Feststellungsbegehren, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Abwicklungsentscheidung eines Bundesministeriums aufgelöst worden ist, das rechtliche Interesse an der begehrten Entscheidung.2. Der Sportmedizinische Dienst des Sportvereins im Sportforum war eine Teileinrichtung in der Einrichtung Sportvereinigung i.S. von Art. 13 des Einigungsvertrages und ist nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 und 3 auf das Land Berlin überführt worden.3. Ob eine staatliche Einrichtung der ehemaligen DDR aufgelöst und abgewickelt oder überführt worden ist, ist nicht nach einer ausdrücklichen oder verlautbarten Auflösungsentscheidung des zuständigen Hoheitsträgers, sondern allein auf der Basis der realen Verhältnisse zu beantworten. Eine Auflösungsentscheidung ist rechtlich ohne Bedeutung, sofern sie nicht tatsächlich umgesetzt wird.4. Hinsichtlich der Teileinrichtung des Sportmedizinischen Dienstes ist im Auflösungsbeschluß der Gesamtberliner Landesregierung vom 18.12.1990 die Aufrechterhaltung dieser Einrichtung, allerdings iVm einer unzulässigen perspektivischen Abwicklung erwähnt.
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