Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Der 1940 geborene Kläger wurde aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge unter Verwendung vorformulierter Vertragsmuster seit dem 1. November 1984 ununterbrochen bis zum 31. Oktober 1990 als Techniker am Institut für B der Universität Hamburg der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.045,89 DM beschäftigt. Im ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 2. November 1984 vereinbarten die Parteien die Einstellung des Klägers "auf bestimmte Zeit nach SR 2 y
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