BAG - Urteil vom 02.07.1980
5 AZR 1241/79
Normen:
(Nordrhein-Westfälische) Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 24. Februar 1975 GVBl. S. 228) § 2; BGB § 615, § 616 Abs. 1 ; BPersVG § 69 Abs. 1 und 4, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 2, § 79 Abs. 4, § 83 Abs. 1, § 106, § 108 Abs. 2; BetrVG 1972 § 99, § 101, § 102 Abs. 1 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; Laufbahnverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVO NW) vom 9. Januar 1973 (GVBl. S. 30) § 3 ; LohnFG § 1 Abs. 1 ; Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 1514) § 66, § 76, § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 78 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1 Nr. 6, § 91 Abs. 1, § 92 Satz 2 Nr. 1, § 95; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 101 BetrVG 1972
AP Nr. 9 zu Art. 33 Abs. 2 GG
ARST 1981, 61
ARST 1981, 77
AuR 1980, 378
BAGE 34, 1
BB 1981, 119
DB 1981, 272
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 28
NJW 1981, 703
PersV 1982, 368
RdA 1980, 341
SAE 1982, 154
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil - 23.08.1979 - 10 Sa 1250/78 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsvertrag: Zustimmung des Personalrats - Fehlen - Verweigerung

BAG, Urteil vom 02.07.1980 - Aktenzeichen 5 AZR 1241/79

DRsp Nr. 2000/10293

Arbeitsvertrag: Zustimmung des Personalrats - Fehlen - Verweigerung

»1. Eine Klage auf Einstellung in den öffentlichen Dienst darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass die erforderliche Zustimmung des Personalrats nicht beantragt worden ist. Klagt ein Bewerber auf Einstellung, kann die Behörde bei dem Personalrat vorsorglich die Zustimmung beantragen. 2. Ein ohne Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats mit einem Bewerber abgeschlossener Arbeitsvertrag ist voll wirksam; die Behörde darf den Bewerber allerdings nicht beschäftigen, solange die Zustimmung des Personalrats nicht vorliegt. 3. Eine vom Personalrat zu Recht verweigerte Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers schließt einen Anspruch auf Einstellung aus. Ob der Personalrat seine Zustimmung zu Recht verweigert hat, ist im Einstellungsprozess zu prüfen. 4. Im Einstellungsprozess kann nur Beweis erhoben werden darüber, ob die der Beurteilung des Bewerbers durch die Einstellungsbehörde zugrunde gelegten oder vom Bewerber zu seinen Gunsten angeführten tatsächlichen Umstände gegeben sind oder nicht. Ob diese tatsächlichen Umstände Zweifel an der Eignung des Bewerbers begründen, ist keine einem Beweis im prozessualen Sinne zugängliche Frage.«

Normenkette: