A.
Der Arbeitgeber - die W West GmbH - betreibt in einer Vielzahl von Orten Einzelhandelsbetriebe, so auch in D.-Spr., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt ist. Gleiches gilt für das Schwesterunternehmen W Nord GmbH, das u.a. einen Einzelhandelsbetrieb in O. betreibt.
In den Betrieben des Arbeitgebers und des Schwesterunternehmens gilt aufgrund allgemeinverbindlicher tariflicher Regelung seit dem 1. Januar 1986 eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Nach den im wesentlichen gleichlautenden tariflichen Bestimmungen kann durch Betriebsvereinbarung eine von der tariflichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden abweichende Regelung getroffen werden, sofern - u.a. -
... eine im voraus festgelegte zusammenhängende regelmäßige Freizeit (z.B. rollierende Freizeitsysteme) vereinbart wird. In diesem Fall muß im Durchschnitt eines Kalenderjahres die 38,5-Stunden-Woche erreicht werden; ...
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