LAG Köln - Urteil vom 12.12.1996
10 (9) Sa 581/96
Normen:
BGB §§ 226, 611 Abs. 1, § 612a; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
ARST 1997, 264
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 228/96

Arbeitszeit: Zeitvorgabe durch den Arbeitgeber - Anwendung der sog. REFA-Grundsätze; Auflösungsantrag: Anforderung an die Begründung

LAG Köln, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 10 (9) Sa 581/96

DRsp Nr. 2001/5919

Arbeitszeit: Zeitvorgabe durch den Arbeitgeber - Anwendung der sog. REFA-Grundsätze; Auflösungsantrag: Anforderung an die Begründung

1. Das Verlangen des Arbeitgebers gegenüber einem Lkw-Fahrer, für die Überschreitung von Standardregelzeiten zur Erledigung einer Transportaufgabe (Werkverkehr Köln-Zeebrügge) eine "nachvollziehbare" Begründung wegen der betrieblichen Ordnung und eventuell nachträglichen Genehmigung von Überstunden schriftlich zu liefern, kann im Einzelfall willkürlich oder unbillig sein. Sie setzt mindestens voraus, dass die Zeitvorgabe objektivierbar ermittelt ist und die regelmäßig anfallenden Arbeiten erfasst. 2. Erstreckt sich eine Zeitvorgabe gesondert auch auf "Rüstzeiten", müssen diese ebenfalls nach REFA ermittelt worden sein, also auf eine bestimmte Arbeitsaufgabe als "Auftragszeit" bezogen sein; "persönliche Verteilzeiten" sind in die Zeitvorgabe (Auftragszeit) berechenbar einzubeziehen. Geschieht das nicht, kann der Arbeitgeber die Zeitvorgaben nicht mit dem bloßen Hinweis auf ein ihm vorliegendes REFA-Gutachten durchsetzen.