Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai 2013, 19 Ca 6421/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Arbeitszeitreduzierung bei Freistellung jeweils an den ersten zehn Tagen der Monate Januar, Mai, Juni, August und Oktober und jeweils an den letzten zehn Tagen der Monate April, Juli, September und Dezember. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 168 bis 169R d.A.).
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