ArbG Berlin - Urteil vom 12.12.1994
93 Ca 21.781/94
Normen:
BZRG § 46 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Ziff. 2; KSchG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
RAnB 1995, 116
AuA 1995, 184

ArbG Berlin - Urteil vom 12.12.1994 (93 Ca 21.781/94) - DRsp Nr. 1995/10307

ArbG Berlin, Urteil vom 12.12.1994 - Aktenzeichen 93 Ca 21.781/94

DRsp Nr. 1995/10307

»1. Eine Tätigkeit für das MfS stellt auch unter dem Geltungsbereich des KSchG einen personenbedingten Kündigungsgrund dar. 2. Auch die falsche Beantwortung einer diesbezüglichen Frage im Personalfragebogen ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen. 3. Auch bei lange zurückliegender MfS-Tätigkeit (hier etwa 30 Jahre) steht dem Arbeitnehmer kein Recht zur falschen Beantwortung dieser Frage zu. Eine Analogie zu den §§ 46 Abs. 1, 53 Abs. 1 Ziff. 2 BZRG ist abzulehnen, da diese die Recht von Straftätern betreffen, deren Schuld durch Strafe und deren Verbüßung abgegolten ist, während es hier um Personen geht, die lediglich hoffen, daß ihr früheres Verhalten nicht offenbar wird. 4. Ein langer Zeitablauf seit der letzten IM-Tätigkeit kann aber dazu führen, daß diese Tätigkeit keine Indizwirkung mehr für eine aktuelle fehlende persönliche Eignung entfaltet oder sich die Kündigung als unverhältnismäßig erweist. Dabei gibt es keine starren Fristen, maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände des Einzelfalles. 5. Der Einwand, die IM-Tätigkeit habe niemandem geschadet, ist regelmäßig unbeachtlich, da der IM nicht vorhersehen konnte, wie das MfS seine Informationen mit anderen vernetzen und welche Nachteile hieraus für den Betroffenen erwachsen würden.«

Normenkette: