ArbG Berlin - Urteil vom 18.03.1993
92 Ca 34503/92
Fundstellen:
BB 1993, 1812

ArbG Berlin - Urteil vom 18.03.1993 (92 Ca 34503/92) - DRsp Nr. 1998/4113

ArbG Berlin, Urteil vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 92 Ca 34503/92

DRsp Nr. 1998/4113

1. Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Ausschluß geringfügig beschäftigter studentischer Arbeitnehmer aus der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung vorsieht, ist unwirksam, weil sie gegen § 2 Abs. 1 BeschFG verstößt. 2. Die Sozialversicherungsfreiheit für Studenten nach § 5 Abs. 3 SGB VI Nachfolgenorm des § 1228 RVO, ist kein sachlicher Grund i. S.d. § 2 Abs. 1 BeschFG, der eine Schlechterstellung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bezüglich der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung rechtfertigt.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine monatliche Rente im Versorgungsfall. Er will so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er seit dem 01. Oktober 1989 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bzw. einer entsprechenden eigenen Versorgungseinrichtung der Beklagten versichert gewesen wäre.