ArbG Passau - Urteil vom 16.07.1990
2 Ca 137/90 D
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2050

ArbG Passau - Urteil vom 16.07.1990 (2 Ca 137/90 D) - DRsp Nr. 1999/7793

ArbG Passau, Urteil vom 16.07.1990 - Aktenzeichen 2 Ca 137/90 D

DRsp Nr. 1999/7793

1. Zur Entscheidung der Rechtsfrage, inwieweit im Rahmen eines Anspruches, der gerichtet ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Heimarbeitsverhältnisses, Teilaspekte enthalten sind, die sozialversicherungsrechtlicher Natur sind, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klärend Stellung genommen, ob es insofern eine gespaltene Zulässigkeit des Klageantrages geben kann. 2. Da zumindest hinsichtlich des Aspektes der Bestandstreitigkeit dem Grunde nach ein Teil des Klageantrages bürgerlich-rechtlicher Natur ist, vertritt das erkennende Gericht den Standpunkt, daß der Klageantrag insoweit, als eine sozialversicherungsrechtliche Frage beinhaltet ist, als unzulässig abzuweisen war.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit soll klären ob zwischen den Parteien ab dem 08.01.1990 ein sozialversicherungspflichtiges Heimarbeitsverhältnis mit einem monatlichen Bruttolohn des Klägers in Höhe von mindestens 900,00 DM besteht.

Der Kläger war im Dienste der Beklagten als Heimarbeiter tätig; die Einzelheiten zwischen den Parteien bestehenden Heimarbeitsverhältnisses sind streitig. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Modeschmuckherstellung und beschäftigt unter anderem ca. 700 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter.