ArbG Siegen - Urteil vom 25.06.1982
2 Ca 634/82

ArbG Siegen - Urteil vom 25.06.1982 (2 Ca 634/82) - DRsp Nr. 2001/14245

ArbG Siegen, Urteil vom 25.06.1982 - Aktenzeichen 2 Ca 634/82

DRsp Nr. 2001/14245

Tatbestand:

Am 01.11.1981 begann die 19 Jahre alte Klägerin bei der Beklagten ein Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf Friseur.

Mit Schreiben vom 23.04.1982, dass der Klägerin am 27.04.1982 zuging, kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis fristlos wie folgt:

Aufgrund der heutigen Vorkommnisse - Diebstahl von Bargeld von Kolleginnen - kündige ich das Lehrverhältnis hiermit fristlos.

Mit ihrer am 12.05.1982 bei Gericht eingegangenen Klage wehrt sich die Klägerin gegen die ihr ausgesprochene Kündigung. Sie bestreitet den Vorwurf, Bargeld von Kolleginnen gestohlen zu haben. Es sei zwar richtig, dass man in ihrem Portemonnaie verschiedene markierte Geldstücke gefunden habe. Ihr Portemonnaie habe sich in ihrer Windjacke im Aufenthaltsraum der Beklagten befunden, zu dem das gesamte Personal Zutritt habe. In ihrem Portemonnaie habe sich zu dieser Zeit noch ein Betrag von 11 DM befunden. Insoweit handelt es sich um das restliche Geld von einem 20 DM-Schein, den sie sich am Vortage von einer anderen Auszubildenden im Rahmen einer überbetrieblichen Ausbildung geliehen habe. Die 9 DM seien für den Kauf einer Buskarte sowie für Lebensmittel und Zigaretten ausgegeben worden.

Die Klägerin beantragt,