LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.11.2009
8 Sa 1168/09
Normen:
BeamtVÜV § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9366/08

Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet; unbegründete Klage auf Vergünstigungen der betrieblichen Altersversorgung bei Unterhaltung eines Büros in Ost-Berlin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1168/09

DRsp Nr. 2010/12532

Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet; unbegründete Klage auf Vergünstigungen der betrieblichen Altersversorgung bei Unterhaltung eines Büros in Ost-Berlin

1. Durch die Regelung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV, nach der die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat, sollten erfahrene und leistungsfähige Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet für den Einsatz im Beitrittsgebiet gewonnen werden, um eine funktionsfähige Verwaltung und Justiz sowie ein marktwirtschaftliches System aufzubauen. 2. Die Unterhaltung eines Büros in Ostberlin reicht zur Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nicht aus, weil sich allein daraus noch keine überwiegende oder prägende Tätigkeit im Beitrittsgebiet ergibt; dass Tätigkeiten, die nicht im Beitrittsgebiet erbracht wurden, für dieses nützlich war, genügt nicht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 28. April 2009 - 16 Ca 9366/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeamtVÜV § 3 Abs. 1;

Tatbestand: