BAG - Urteil vom 21.08.1990
1 AZR 567/89
Normen:
AZO § 12 Abs. 2; JArbSchG § 11 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnung des Betriebes), § 75 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1991, 71
DB 1991, 394, 1469
EzA § 87 BetrVG 1972
NZA 1991, 154
SAE 1992, 142
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 25.11.1988 - 3 Ca 316/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 12.4.1989 - 7 Sa 14/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Aufenthalt während der Pausen

BAG, Urteil vom 21.08.1990 - Aktenzeichen 1 AZR 567/89

DRsp Nr. 2001/11996

Aufenthalt während der Pausen

»Eine Ruhepause im Sinne von 5,12 Abs. 2 AZO erfordert nicht, daß der Arbeitnehmer berechtigt sein muß, während der Ruhepause den Betrieb verlassen zu können. Vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist eine Regelung gedeckt, durch die den Arbeitnehmern verboten wird, während der gesetzlich vorgeschriebenen halbstündigen Mittagspause den Betrieb zu verlassen. Ein solches Verbot verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 75 Abs. 2 BetrVG, wenn die Arbeitnehmer gleichzeitig berechtigt sind, den Betrieb außerhalb dieser Mittagspause während einer weiteren Stunde zu verlassen und wenn Gründe der Zeiterfassung eine - unterschiedliche Gestaltung der beiden Arbeitsunterbrechungen sinnvoll erscheinen lassen.«

Normenkette:

AZO § 12 Abs. 2; JArbSchG § 11 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnung des Betriebes), § 75 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte beschäftigt in ihrer Hauptverwaltung in Hamburg rd. 400 Arbeitnehmer. Die 50jährige Klägerin ist hier seit Juli 1967 als kaufmännische Angestellte beschäftigt.