BAG - Urteil vom 10.12.1998
8 AZR 324/97
Normen:
AGBG § 3 ; BGB §§ 613a, 134, 142, 119; Richtlinie 98/50/EGEG (vom 29. Juni 1998) Art. 4 a Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 185 zu § 613 a BGB
BAGE 90, 260
BB 1999, 1274
DB 1999, 537
DRsp VI(602)147d-f
NZA 1999, 422
ZIP 1999, 320
AuA 2000, 40
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 28.4.1997 - 10 Sa 1534/96 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Mönchengladbach - 2.10.1996 - 2 Ca 1618/96 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Aufhebungsvertrag beim Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 324/97

DRsp Nr. 1999/3413

Aufhebungsvertrag beim Betriebsübergang

»1. Die Parteien eines Arbeitsverhältnisses könne dieses durch Aufhebungsvertrag auch rückwirkend auflösen, wenn es außer Vollzug gesetzt worden war. 2. Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Hingegen ist ein Aufhebungsvertrag wegen objektiver Gesetzesumgehung nichtig, wenn er lediglich die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt (Bestätigung von BAG Urteil vom 28. April 1987 - 3 AZR 75/86 - BAGE 55, 228 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung). Diesem Zweck dient der Abschluß eines Aufhebungsvertrages, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. 3. Wer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages ausgeschieden ist, hat keinen Fortsetzungsanspruch gegen den Betriebsübernehmer, solange die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht wegen Anfechtung, Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus einem anderen Grunde beseitigt worden ist.«

Normenkette: