BAG - Urteil vom 20.08.1996
9 AZR 222/95
Normen:
BGB § 254 ; BRTV-Bau (vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 24. September 1990) § 8 Nr. 10;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 11 BUrlG Urlaubskasse
BB 1996, 2416
DB 1997, 334
NZA 1997, 211
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3930/93
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 13. März 1995 - 16 Sa 1220/94 -,

Aufklärungspflicht einer Urlaubskasse

BAG, Urteil vom 20.08.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 222/95

DRsp Nr. 1997/771

Aufklärungspflicht einer Urlaubskasse

»1. Eine Urlaubskasse, die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Aufgabe hat, die Auszahlung des Urlaubsentgelts und Urlaubsgelds zu sichern, ist verpflichtet, die bei ihr Ansprüche geltend machenden Arbeitnehmer über das von ihnen einzuhaltenden Verfahren und die Fristen aufzuklären. 2. Welche Hinweise und Erläuterungen dazu erforderlich sind, bestimmt sich nach dem im Einzelfall für die Urlaubskasse erkennbaren Beratungsbedarf des Arbeitnehmers.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BRTV-Bau (vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 24. September 1990) § 8 Nr. 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung eines verfallenen Urlaubsabgeltungsanspruchs durch den Beklagten.

Der 1930 geborene Kläger war bis zum 10. Januar 1991 als gewerblicher Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes beschäftigt. Danach war er arbeitslos. Am 1. Dezember 1991 ist ihm von der Sozialversicherung eine Altersrente bewilligt worden.