LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.11.2009
6 Sa 1114/08
Normen:
BGB § 670;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 75/08

Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer nebst Ausstattung; unbegründete Klage eines Lehrers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 1114/08

DRsp Nr. 2010/40

Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer nebst Ausstattung; unbegründete Klage eines Lehrers

Nach dem Berufsbild eines angestellten Lehrers ist die Benutzung eines Zimmers im häuslichen Bereich zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts als üblich anzusehen. Soweit keine Besonderheiten vorliegen, sind die hieraus resultierenden Aufwendungen als mit der Vergütung abgegolten anzusehen und begründen keinen Ersatzanspruch des Lehrers.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 10.06.2008 - 4 Ca 75/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 670;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Aufwendungsersatzansprüche des Klägers für ein häusliches Arbeitszimmer nebst Ausstattung seit dem 01.01.2007.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.11.2004 auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.10.2004 (Bl. 10 und 11 d. A.) als angestellter Lehrer tätig. Er unterrichtet an der Kooperativen Gesamtschule in S. die Fächer Mathematik, Biologie und Chemie. Seine Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe TV-L 11 und beträgt monatlich ca. 3.349,05 € brutto. Seine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung belief sich bis zum 31.07.2009 auf 28,5 Stunden. Seitdem beträgt die Unterrichtsverpflichtung 26,5 Stunden pro Woche.