Die Parteien streiten auf die Hauptforderung darüber, ob der bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigte Kläger gegen die Beklagte beginnend ab dem 01.04.1997 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT hat.
Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 27.03.1997 sieht in seinem § 4 vor, dass der Kläger ab Einstellungsdatum - das war der 01.04.1997 - in die Vergütungsgruppe I b BAT-O eingruppiert ist.
Nach § 3 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des "Bundes-Angestelltentarifvertrages-Ost (BAT-O) " und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.
§ 6 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden nur auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen wirksam werden.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|