LAG Chemnitz - Urteil vom 16.08.2000
7 Sa 525/98
Normen:
BGB § 133 § 157 ;

Auslegung der Zusage einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT durch ostdeutsche Kommune

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 7 Sa 525/98

DRsp Nr. 2002/15256

Auslegung der Zusage einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT durch ostdeutsche Kommune

»Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den "BAT" ohne den Zusatz "Ost" oder "O" bedeutet im Zweifel keine Bezugnahme auf den BAT-O, sondern auf den BAT.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auf die Hauptforderung darüber, ob der bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigte Kläger gegen die Beklagte beginnend ab dem 01.04.1997 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT hat.

Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 27.03.1997 sieht in seinem § 4 vor, dass der Kläger ab Einstellungsdatum - das war der 01.04.1997 - in die Vergütungsgruppe I b BAT-O eingruppiert ist.

Nach § 3 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des "Bundes-Angestelltentarifvertrages-Ost (BAT-O) " und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

§ 6 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden nur auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen wirksam werden.