1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. April 2016 - 10 Sa 2139/15 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2015 -
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs.
Die Klägerin ist seit 2006 bei der Beklagten als Telefonistin im Schichtdienst acht Stunden täglich zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.280,00 Euro beschäftigt.
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