LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2009
11 Sa 417/09
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 120/08

Auslegung einer Ruhegeldeinzelzusage zur ratierlichen Kürzung der Altersrente bei vorzeitigem Ausscheiden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 417/09

DRsp Nr. 2010/5296

Auslegung einer Ruhegeldeinzelzusage zur ratierlichen Kürzung der Altersrente bei vorzeitigem Ausscheiden

1. Der Wert, mit dem eine Versorgungsanwartschaft mindestens aufrecht zu erhalten ist, wenn der Arbeitnehmer nach dem Eintritt ihrer Unverfallbarkeit aus den Diensten der Arbeitgeberin ausscheidet, ist gemäß § 2 BetrAVG zu ermitteln und ergibt sich im Wege des Quotierungsverfahrens nach der Berechnungsformel "erreichte Betriebszugehörigkeit / erreichbare Betriebszugehörigkeit". 2. Haben die Parteien im Anstellungsvertrag formuliert: "anstelle der allgemeinen betrieblichen Versorgungsordnung gewährt die Firma Herrn C. eine Ruhegeld-Einzelzusage auf der Grundlage folgender Bedingungen", kann daraus nicht entnommen werden, dass eine von dem Quotierungsverfahren abweichende Regelung und damit (abweichend von der Ruhegeldordnung) keine Kürzungsmöglichkeit gelten soll.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 26. Mai 2009 - Az. 5 Ca 120/08 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. Januar 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 903,08 € brutto zu zahlen.