LAG Hamm - Urteil vom 10.11.2015
9 Sa 797/15
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 4; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 30e;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 912/14

Auslegung einer Versorgungszusage in der betrieblichen AltersvorsorgeAbgrenzung von einer reinen Beitragszusage

LAG Hamm, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 797/15

DRsp Nr. 2016/4842

Auslegung einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersvorsorge Abgrenzung von einer reinen Beitragszusage

Hat der Arbeitgeber in einem "Betriebliche Altersversorgung" überschriebenen Teil des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer Leistungen aus der betrieblichen Werksaltersversorgung zugesagt und ihm mitgeteilt, dass er der für den Industriezweig zuständigen Pensionskasse beitreten könne und er in diesem Fall 2/3 der Regelbeiträge übernehme, so handelt es sich nicht um eine reine Beitragszusage, sondern um eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage. Der Arbeitgeber ist daher im Falle einer Reduzierung der Leistungen der Pensionskasse in voller Höhe eintrittspflichtig.

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2015, Az. 2 Ca 912/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 697,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus jeweils 5,68 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2011 und endend mit dem Monat Juni 2012 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,

2. 3. 4. 5. II.