BAG - Urteil vom 17.11.2009
9 AZR 745/08
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 9; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 611; BGB § 615; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Bayern (vom 30. August 2006) § 15; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Bayern (vom 30. August 2006) § 20; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in Unternehmen der Ziegelindustrie in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (vom 22. Februar 1991) § 12; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in Unternehmen der Ziegelindustrie in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (vom 22. Februar 1991) § 17;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 194
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 694/07
ArbG Chemnitz, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 783/07

Auslegung von Tarifverträgen; Beginn der tarifvertraglichen Ausschlussfrist; Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach MTV 2006

BAG, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 745/08

DRsp Nr. 2010/5815

Auslegung von Tarifverträgen; Beginn der tarifvertraglichen Ausschlussfrist; Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach MTV 2006

1. a) Der Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hindert nicht den Lauf der Verfallfristen für Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers. Derjenige, der meint, ihm stünden Entgeltansprüche aus einem streitigen Arbeitsverhältnis zu, kann diese ohne Weiteres geltend machen. Es hängt lediglich von der Wirksamkeit der Kündigung ab, ob die Vergütungsansprüche dem Grunde oder der Höhe nach begründet sind. b) Lediglich, wenn die Tarifnorm für den Beginn der Verfallfrist nicht auf die Fälligkeit der Ansprüche, sondern auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, kann die Verfallfrist nicht vor rechtskräftiger Klärung des Streits darüber, ob das Arbeitsverhältnis rechtlich sein Ende gefunden hat, zu laufen beginnen. 2. Verlangen die Tarifparteien - wie in § 20 Ziff. 2 MTV 2006 - die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, haben sie gerade nicht für den Beginn der Verfallfrist auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt mit der Folge, dass der Lauf der tarifvertragliches Ausschlussfrist nicht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern bereits mit der Fälligkeit der Ansprüche beginnt.