LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2009
16 Sa 577/09
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5101/08

Ausschluss von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente oder Betriebsrente von Sozialplanansprüchen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 577/09

DRsp Nr. 2010/1941

Ausschluss von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente oder Betriebsrente von Sozialplanansprüchen

Es ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren, Mitarbeiter, die durch Zahlung einer Erwerbsminderungsrente und Betriebsrente wirtschaftlich abgesichert sind, von Sozialplanansprüchen auszunehmen. Darin liegt auch keine Benachteiligung wegen der Merkmale Behinderung oder des Alters, wenn die Vergleichsgruppe - andere Mitarbeiter mit Rentenansprüchen - von Sozialplanleistungen ausgenommen wurden und sich der Ausschluss systematisch in das gewählte Entschädigungssystem einfügt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 26.03.2009 - 5 Ca 5101/08 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan vom 13.03.2007 in Höhe von 222.700,60 € brutto.

Die Beklagte hat am Standort E.-S. ein Werk zur Herstellung von Illustrations- und Katalogpapier betrieben. Es bestand ein Betriebsrat.