Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.
Die Klägerin war seit dem 14.09.1998 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt.
Im Herbst 2003 wurde zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat eine "Betriebsvereinbarung" über einen Interessenausgleich und Sozialplan" abgeschlossen.
Im Interessenausgleich heißt es u. a.:
§ 3 Gegenstand
Die Geschäftsführung beabsichtigt, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und den Erhalt der Baumarktsparte durch eine Optimierung der Personalkostenstruktur langfristig zu sichern. Dies soll u. a. durch die Verringerung von Arbeitsstunden, Abbau von Führungsstrukturen sowie durch sonstige Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten erfolgen.
§ 4 Unterrichtung und Beteiligung der Betriebsräte
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