Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus beendetem Arbeitsverhältnis noch Restgehaltsforderungen zustehen.
Der Kläger war bis zum 31. März 1989 bei der Beklagten als Küchenverkäufer beschäftigt. Seine monatliche Vergütung setzte sich aus Fixum und Provision zusammen. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden im Bayerischen Möbelhandel vom 15. Dezember 1986 (im folgenden:
"B Angestellte. ...
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