BAG - Urteil vom 21.04.1993
5 AZR 399/92
Normen:
MTV-Möbel/Bayern (MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden im Bayerischen Möbelhandel vom 15. Dezember 1986) § 19; TVG § 4;
Fundstellen:
AP Nr. 124 zu § 4 TVG
BAGE 73, 54
BB 1993, 1736
DB 1993, 1930
DRsp VI(638)75b-c
EzA § 4 TVG Nr. 103
MDR 1993, 1090
NJW 1993, 3159
NZA 1993, 1091
SAE 1994, 353
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 13.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 474/90
ArbG Nürnberg, vom 06.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6916/89

Ausschlußfrist, Widerruf von Forderungen in Lohnabrechnung

BAG, Urteil vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 5 AZR 399/92

DRsp Nr. 1993/3307

Ausschlußfrist, Widerruf von Forderungen in Lohnabrechnung

»1. Hat der Arbeitgeber durch Abrechnung eine Forderung des Arbeitnehmers vorbehaltlos ausgewiesen, so braucht der Arbeitnehmer diese Forderung nicht mehr geltend zu machen, um eine Ausschlußfrist zu wahren (wie BAGE 40, 258 = AP Nr. 76 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). 2. Die Pflicht zur Geltendmachung wird nicht dadurch wieder begründet, daß der Arbeitgeber die Forderung später bestreitet.«

Normenkette:

MTV-Möbel/Bayern (MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden im Bayerischen Möbelhandel vom 15. Dezember 1986) § 19; TVG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus beendetem Arbeitsverhältnis noch Restgehaltsforderungen zustehen.

Der Kläger war bis zum 31. März 1989 bei der Beklagten als Küchenverkäufer beschäftigt. Seine monatliche Vergütung setzte sich aus Fixum und Provision zusammen. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden im Bayerischen Möbelhandel vom 15. Dezember 1986 (im folgenden: MTV) anzuwenden. Der Tarifvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"B Angestellte. ...