LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.11.2009
6 Sa 367/09
Normen:
KSchG § 2; MTV Elektrohandwerk § 9 Nr. 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1755/08

Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist bei Stilllegung einer Betriebsabteilung; Auslegung einer Tarifregelung zum Ausschluss außerordentlicher Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 367/09

DRsp Nr. 2010/5298

Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist bei Stilllegung einer Betriebsabteilung; Auslegung einer Tarifregelung zum Ausschluss außerordentlicher Kündigungen

1. Gegenüber der außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist stellt die ordentliche Kündigung kein milderes Mittel dar, da in beiden Fällen das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf endet; die von der Rechtsprechung geforderte soziale Auslauffrist verhindert gerade, dass die außerordentliche Kündigung stärker in die Rechtsposition des Arbeitnehmers eingreift als eine (tarifvertraglich ausgeschlossene) ordentliche Kündigung. 2. Aus dem Wortlaut des § 9 Nr. 4 MTV Elektrohandwerk lässt sich eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zum Abschluss eines Sozialplans als Voraussetzung für eine ordentliche Beendigungskündigung nicht herleiten.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7.5.2009 - 4 Ca 1755/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2; MTV Elektrohandwerk § 9 Nr. 4 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich - wie weitere in Parallelverfahren klagende Arbeitnehmer - mit seiner am 02.09.2008 erhobenen Klage gegen die Wirksamkeit einer zweiten außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist.