LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.11.2009
15 Sa 1588/09
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S: 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 25
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 403/09

Außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen bewusst falsch abgerechnete Telefonkosten bei einem zu dienstlichen Zwecken überlassenen Mobiltelefon

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 1588/09

DRsp Nr. 2010/10761

Außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen bewusst falsch abgerechnete Telefonkosten bei einem zu dienstlichen Zwecken überlassenen Mobiltelefon

Das Vertrauen in die Redlichkeit eines Arbeitsnehmers ist im Einzelfall endgültig zerstört, wenn dieser in hohem Maße das dienstlich gestellte Handy privat genutzt hat, er spätestens ab Übergabe der Telefonrechnung für Januar 2009 einschließlich des Deckblattes aber annähernd genau wusste, welche Kosten er hierdurch verursachte und trotz dieser Kenntnis wiederholt versucht hat, das Ausmaß der privat veranlassten Kosten unter Hinweis auf angebliche dienstliche Interessen zu seinen Gunsten zu verschleiern oder kleinzurechnen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 10.06.2009 - 5 Ca 403/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 S: 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.