LAG Köln - Urteil vom 02.12.2015
11 Sa 405/15
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2394/14

Außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Ermöglichung des Netzwerkzugriffs durch die Lebensgefährtin

LAG Köln, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 405/15

DRsp Nr. 2016/9410

Außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Ermöglichung des Netzwerkzugriffs durch die Lebensgefährtin

Einzelfall

Besteht der Verdacht, dass die Lebensgefährtin des Arbeitnehmers einen diesem zu dienstlichen Zwecken überlassenen PC genutzt hat, um im Unternehmensnetzwerk gespeicherte Termindaten zu löschen, ist der Nachweis jedoch nicht geführt, dass dies mit Wissen des Arbeitnehmers geschah, so ist die hierauf gestützte außerordentliche und eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.03.2015 - 1 Ca 2394/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Pflicht zur Weiterbeschäftigung.