LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2015
6 Sa 351/15
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2; BDSG § 32 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1123/14

Außerordentliche Kündigung bei Verdacht des Laptop-Diebstahls aus mit Schließanlage gesichertem RechenzentrumRechtmäßige Verwertung der Auswertung eines betrieblichen Schließanlagensystems bei Einwilligung des Arbeitnehmers aufgrund fehlenden Widerspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 351/15

DRsp Nr. 2016/1860

Außerordentliche Kündigung bei Verdacht des Laptop-Diebstahls aus mit Schließanlage gesichertem Rechenzentrum Rechtmäßige Verwertung der Auswertung eines betrieblichen Schließanlagensystems bei Einwilligung des Arbeitnehmers aufgrund fehlenden Widerspruchs

1. Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden; ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, dass der Arbeitnehmer die Tat begangen hat, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. 2. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und die Arbeitgeberin alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 3. Der Verdacht muss auf konkrete und von der Arbeitgeberin darzulegende und im Streitfall zu beweisende Tatsachen gestützt sein.