LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 18.12.2014
5 TaBV 7/14
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2; BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 55 BV 55/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verweigerung der Ableistung von Überstunden

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 5 TaBV 7/14

DRsp Nr. 2015/5980

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verweigerung der Ableistung von Überstunden

1. Eine Arbeitsverweigerung stellt grundsätzlich geeignet, einen Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. 2. Eine Pflicht zur Ableistung von Überstunden kommt dann in Betracht, wenn es hierzu eine auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Vereinbarung gibt oder aber der Arbeitnehmer aus der Treuepflicht heraus zur Ableistung von Überstunden verpflichtet ist, weil sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann. 3. Bei der Abwägung ist dem Interesse des Arbeitgebers an der schnellen Abarbeitung bestehender Aufgaben das Interesse des Arbeitnehmers an der Einhaltung der durch Arbeitsvertrag, Arbeitszeitgesetz und Schichtplangestaltung vorgegebenen Arbeitszeiten gegenüberzustellen. Es ist zu berücksichtigen, dass auch der Arbeitnehmer ein Interesse an einer vorhandenen, planbaren und störungsfreien Freizeit zur freien Gestaltung und Erholungszwecken hat. 4. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Rettungssanitäter einen wichtigen privaten Termin eine halbe Stunde nach geplantem Schichtende vereinbart.