LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2013
8 Sa 220/13
Normen:
BGB § 626 Abs 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3771/12

Außerordentliche Kündigung einer Mitarbeiterin der Poststelle bei Versendung eigener Paketpost auf Kosten der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 220/13

DRsp Nr. 2014/7387

Außerordentliche Kündigung einer Mitarbeiterin der Poststelle bei Versendung eigener Paketpost auf Kosten der Arbeitgeberin

Ist die Arbeitnehmerin für die Abwicklung der Geschäftspost zuständig und verschickt sie im Laufe eines Jahres in zwölf Fällen unter Ausnutzung ihrer Stellung bei der Arbeitgeberin auf deren Kosten in Höhe von 170 Euro eigene Paketpost nach Italien, verletzt sie in schwerer Weise arbeitsvertragliche Pflichten unabhängig davon, ob ihre Vorgehensweise einen Straftatbestand erfüllt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.04.2013, Az.: 4 Ca 3771/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die am 26.02.1949 geborene Klägerin war seit dem 01.05.1993 bei der Beklagten, zuletzt an der Zentrale bzw. am Empfang, als Angestellte beschäftigt. Sie war u. a. für die Abwicklung des Postverkehrs der Beklagten zuständig. Ihr oblag es, die Geschäftspost der Beklagten für den Versand vorzubereiten. Diesbezüglich war sie auch befugt, Verträge mit den Zustelldiensten abzuschließen und hierdurch Kosten für die Beklagte zu verursachen.