Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.04.2013, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die am 26.02.1949 geborene Klägerin war seit dem 01.05.1993 bei der Beklagten, zuletzt an der Zentrale bzw. am Empfang, als Angestellte beschäftigt. Sie war u. a. für die Abwicklung des Postverkehrs der Beklagten zuständig. Ihr oblag es, die Geschäftspost der Beklagten für den Versand vorzubereiten. Diesbezüglich war sie auch befugt, Verträge mit den Zustelldiensten abzuschließen und hierdurch Kosten für die Beklagte zu verursachen.
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