ArbG Kaiserslautern, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 10/13
Außerordentliche Kündigung eines BetriebsratsmitgliedesUnbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung bei verspäteter Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 5 TaBV 16/13
DRsp Nr. 2014/7010
Außerordentliche Kündigung eines BetriebsratsmitgliedesUnbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung bei verspäteter Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens
1. Gemäß § 103 Abs. 1BetrVG setzt die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats die Zustimmung des Betriebsrats voraus; verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann das Arbeitsgericht gemäß § 103 Abs. 2BetrVG sie auf Antrag der Arbeitgeberin ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.2. Soweit die außerordentliche Kündigung eines gemäß § 15 Abs. 1 bis 3KSchG geschützten Amtsträgers die Zustimmung des Betriebsrats erfordert oder die verweigerte Zustimmung rechtskräftig ersetzt wurde, ist auch § 626 Abs. 2BGB anwendbar.
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