Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.09.2011, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über Equal-Pay-Ansprüche.
Die Klägerin war vom 16.09.2009 bis zum 13.01.2010 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Industriehilfskraft beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.09.2009 enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag; Geltungsvorrang; Tarifwechsel
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