LAG München - Beschluss vom 19.12.2007
11 TaBV 45/07
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BV 264/03

Ausstattung des Betriebsrats mit Computer nebst Zubehör und Software zur Erledigung betrieblich bedingter Kommunikation und Dokumentation

LAG München, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 11 TaBV 45/07

DRsp Nr. 2008/14504

Ausstattung des Betriebsrats mit Computer nebst Zubehör und Software zur Erledigung betrieblich bedingter Kommunikation und Dokumentation

»1. Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.2. Bei der Feststellung der "Erforderlichkeit" im Sinne des Gesetzes hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen.3. Zu der in § 40 Abs. 2 BetrVG erwähnten Informations- und Kommunikationstechnik gehören insbesondere auch Computer mit entsprechender Software.4. Der Betriebsrat kann die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software allerdings - ebenso wie die übrigen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Sachmittel - vom Arbeitgeber nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.