LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.09.2023
L 8 SB 1641/23
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 5 S. 2-3; SchwbAwV § 6 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 3129/21

Ausstellung eines Ausweises als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem SGB IXUnbefristete Ausstellung nur in atypischen FällenKeine unbefristete Ausstellung bei psychischen Erkrankungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2023 - Aktenzeichen L 8 SB 1641/23

DRsp Nr. 2023/14353

Ausstellung eines Ausweises als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem SGB IX Unbefristete Ausstellung nur in atypischen Fällen Keine unbefristete Ausstellung bei psychischen Erkrankungen

1. Zur unbefristeten Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.2. Bei psychischen Erkrankungen ist eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht auf Dauer gänzlich ausgeschlossen, weswegen in solchen Fällen grundsätzlich kein atypischer Fall vorliegt, der zu einer unbefristeten Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises führen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 09.05.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 5 S. 2-3; SchwbAwV § 6 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die unbefristete Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.