BAG - 01.12.1988 (8 AZR 65/84) - DRsp Nr. 1992/6044
BAG, vom 01.12.1988 - Aktenzeichen 8 AZR 65/84
DRsp Nr. 1992/6044
Uneingeschränkte Haftung eines Bauleiters, der einen Schaden grob fahrlässig dadurch herbeigeführt hat, daß er dem Bauherrn eine sicherheitsgefährdende Abweichung von den genehmigten Plänen gestattet hat.
»Ein als Bauleiter beschäftigter Arbeitnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er einem Bauherrn oder den mit der Bauausführung betrauten Handwerkern gestattet, an einem von ihm zu beaufsichtigenden Bauvorhaben Arbeiten durchzuführen, mit denen von den genehmigten Plänen in für die Sicherheit und Standfestigkeit des Bauwerks erheblicher Weise abgewichen wird. Wird wegen eines dadurch entstandenen Unfalls der Arbeitgeber von der Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen, kann er von dem Arbeitnehmer Ausgleich in voller Höhe verlangen.«