BAG vom 05.02.1986
5 AZR 564/84
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 339 BGB
DB 1986, 1979
DRsp VI(604)163d
EzA § 339 BGB Nr. 2
NZA 1986, 782
SAE 1986, 271

BAG - 05.02.1986 (5 AZR 564/84) - DRsp Nr. 1992/6359

BAG, vom 05.02.1986 - Aktenzeichen 5 AZR 564/84

DRsp Nr. 1992/6359

Abgrenzung der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafe von einer Betriebsbuße.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Mit einer Betriebsbuße Ä wenn man sie für zulässig hält Ä sollen Verstöße der ArbNehmer gegen die betriebliche Ordnung geahndet werden. Damit kommen Betriebsbußen nur für Verstöße eines ArbNehmers in Betracht, die ein gemeinschaftswidriges Verhalten darstellen; es muß stets ein kollektiver Bezug vorhanden sein (ständ. Rechtspr.; zuletzt [in] DB 1986, 384). Darüber hinaus hat die Betriebsbuße Strafcharakter. Sie soll nicht nur ein pflichtgemäßes Verhalten des ArbNehmers bewirken, sondern sie soll auch begangenes Unrecht [ahnden] (BAG [in] DB 1980, 550).