Der Senat führt zunächst Ä in Bestätigung seiner Entscheidung in DB 1985, 1842 [hier: VI (602) 74 c] Ä u. a. aus: Der gekündigte ArbNehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung allein auf einen Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 613 a Abs. 4 BGB stützt, sei nicht an die Einhaltung der Voraussetzungen des § 4 KSchG gebunden. Zum erforderlichen Nachweis des Kündigungsmotivs heißt es dann:
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