»... Die [umstrittene] Vereinbarung enthält einen bedingten Aufhebungsvertrag, durch den der Berufsausbildungsvertrag unter die auflösende Bedingung gestellt wurde, daß der Kl. im nächsten Berufsschulhalbjahr in einem der in der Vereinbarung bezeichneten Fächer die Note »mangelhaft« erhielte.
(b) Nach der Rechtspr. des Senats (BAGE 26, 417; DB 1985, 1026) ist die vertraglich vereinbarte Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig und nicht durch Kündigungs- oder Kündigungsschutzvorschriften ausgeschlossen. Auch die vertragliche Aufhebung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist grundsätzlich zulässig (allg. Meinung; vgl. Herkert, BBiG, Stand März 1984, § 14 Rdn. 1; Natzel, Berufsausbildungsrecht, 3. Aufl., S. 271; Weber, BBiG, Stand Januar 1975, § 14 Anm. 1).
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