» Auf die fehlerhafte Auslegung und Anwendung gesetzl. Bestimmungen gleich welcher Art kann die Nichtzulassungsbeschwerde des arbeitsgerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht gestützt werden, da die Regelung des § 72 a Abs. 1 ArbGG 1979 erschöpfenden Charakter hat (vgl. die Beschlüsse des Senats [in] AP Nr. 7 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz [hier: VI (646) 108 f] und [in] DB 1981, 1292). Damit verbietet sich zugleich auch die Möglichkeit ihrer Begründung damit, das BerGer. habe den dem Arbeitsvertragsrecht angehörenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz inhaltlich verkannt und fehlerhaft angewendet. ...«
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