»... Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LFG [LohnFG] behält ein Arbeiter, der nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Die gleiche Rechtsfolge gilt, wenn der Arbeiter eine von einem Träger der Sozialversicherung bewilligte Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur durchführt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LFG).