»... Die Bekl. hat das Recht zur Abmahnung nicht durch die zuvor ausgesprochene Kündigung verloren, denn [diese Kündigung] hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die [arbeitsgerichtlich festgestellte] Unwirksamkeit der Kündigung ist nicht gleichbedeutend mit der Unwirksamkeit der Abmahnung. Eine Abmahnung ist schon zulässig, wenn der ArbGeber einen objektiven Verstoß des ArbNehmers gegen seine Pflichten feststellt. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem ArbNehmer subjektiv vorwerfbar ist (vgl. u. a. BAGE 38, 207, 211 = DB 1982, 2139; BAG, DB 1986, 489 [hier: VI (604) 161 a-c]). Dagegen hängt die Rechtswirksamkeit der Kündigung über den objektiven Verstoß des ArbNehmers gegen seine Pflichten hinaus von weiteren Umständen ab, die im Rahmen der sozialen Rechtfertigung zu beurteilen sind.
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