»... Nach § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, der nach näherer Maßgabe des § 543 ZPO auch für ein Berufungsurteil gilt, muß das Urteil einen den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ZPO entsprechenden Tatbestand enthalten. Nur dann, wenn gegen das Berufungsurteil die Revision nicht stattfindet, kann gem. § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden. Ist dagegen die Revision Ä wie hier Ä statthaft, so hat das Berufungsurteil einen Tatbestand zu enthalten, für den dann allerdings die Erleichterungen des § 543 Abs. 2 ZPO gelten (vgl. Senat, NZA 1988, 218; 1985, 35).
Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Berufungsurteil, weil die darin enthaltene Bezugnahme auf das vorherige, zwischen den Parteien des Rechtsstreits ergangene Revisionsurteil rechtlich nicht zu beanstanden ist.«
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