»... Der Kündigungsberechtigte kann sowohl bei der ordentlichen wie bei der außerordentlichen Kündigung auf ein auf bestimmte Gründe gestütztes und konkret bestehendes Kündigungsrecht verzichten (KR-Wolff, 3. Aufl., Grunds. Rdn. 343 ff.; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rdn. 38, 39; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., § 626 BGB Rdn. 64). Der Verzicht auf ein entstandenes Kündigungsrecht ist ausdrücklich oder konkludent durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Kündigungsberechtigten möglich. Vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist ein Verzicht nur dann anzunehmen, wenn der Kündigungsberechtigte eindeutig seine Bereitschaft zu erkennen gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (Staudinger/Neumann, aaO.; KR-Hillebrecht, aaO., § 626 BGB Rdn. 39). Das ist hinsichtlich des Rechts zur
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